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§ 24 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

§ 24.

(1) Erfordert die Entscheidung der Hauptwahlkommission nach § 23 eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerliste, so hat das Wahlbüro sie unverzüglich durchzuführen.

(2) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat das Wahlbüro die Wählerliste abzuschließen.

(3) Die Anführung des Wahlberechtigten in der abgeschlossenen Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe, und zwar

  1. 1. bei Zuordnung zu einem Betriebswahlsprengel für die Stimmabgabe vor der Betriebsprengelwahlkommission;
  2. 2. bei Zuordnung zum Allgemeinen Wahlsprengel für die Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen oder im Postweg.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115031

alte Dokumentnummer

N6199812654O

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