Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Vollstreckungshandlung
§ 24.
(1) Die bei einer Vollstreckungshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen ergehen, falls nicht in diesem Bundesgesetz etwas anders bestimmt ist, mündlich.
(2) Aufforderungen und Mitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift (§ 21) zu bemerken.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40218060
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