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§ 245 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Begehung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

§ 245.

(1)  In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.

(2)  Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den folgenden Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen:

  1. 1. in Arbeitsstätten mit ein bis zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,
  2. 2. in Arbeitsstätten mit ein bis zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, in denen nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind: mindestens einmal in drei Kalenderjahren,
  3. 3. in Arbeitsstätten mit elf bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr.

(2a) Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß Abs. 1, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß Abs. 2 letzter Satz können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß § 250a erfolgen. § 250a Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.

(3)  Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist maßgeblich, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Arbeitnehmerzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch dann, wenn wie z. B. in Saison- oder Kampagnebetrieben die vorhersehbare durchschnittliche Arbeitnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt und an nicht mehr als 60 Tagen im Jahr mehr als 75 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung vor Beginn der Phase des erhöhten Arbeitsanfalles (insbesondere Saison, Kampagne) erfolgt.

(4)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 202 Abs. 2 beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.

(5)  Die Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber haben bei Begehungen nach Abs. 2 dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.

(6)  Unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der bestehenden Gefahren können Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber selbst zur Gänze die Aufgaben oder selbst einen Teil der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn sie

  1. 1. in Arbeitsstätten bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 242 Abs. 2 nachweisen,
  2. 2. in Arbeitsstätten bis 25 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nach § 78b Abs. 2 bis 4 ASchG nachweisen.

(7)  Die Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, von ihrer Absicht, die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen oder für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.

Schlagworte

Saisonbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40245765

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