vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23a NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 23a.

(1) Die im § 21 angeführten Gegenstände der Verhandlung, an den Nationalrat gelangte Schriftstücke, Tagesordnungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente können auch auf elektronischem Weg vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt werden. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.

(2) Soweit in der Geschäftsordnung eine Herausgabe in gedruckter Form vorgesehen ist, ist auch eine elektronische Form zulässig.

(3) Die im Abs. 1 erwähnten Dokumente gelten im Sinne der Geschäftsordnung als elektronisch vervielfältigt und verteilt, wenn sie den Abgeordneten elektronisch übermittelt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166744

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)