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§ 23 Verteilungsgesetz Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1964

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991

§ 23.

(1) Die Bundesverteilungskommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu verfahren.

(2) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.

(3) Die Abänderung und die Behebung der Entscheidungen von Amts wegen oder die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes nicht mehr zulässig.

(4) Die Bundesverteilungskommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit im Verteilungssenat entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Sind im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 des Vertrages zur Prüfung der Anmeldungen weitere Informationen und Unterlagen der Volksrepublik Bulgarien erforderlich, so hat die Bundesverteilungskommission die Erhebung über das Bundesministerium für Finanzen zu leiten.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991

Schlagworte

BGBl. Nr. 172/1950, Rechtsmittel, Beschlussfassung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006321

alte Dokumentnummer

N1196410920Q

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