vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

Ersatzohrmarken für Schweine

§ 23

Eine Ersatzohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den §§ 21 und 22 Abs. 1 und 2 sowie dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß § 22 Abs. 3 zu enthalten; zusätzlich das Wort „VERLUST“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)