Gradient der Wirkleistungsabgabe
§ 23.
(1) Ergänzend zu Art. 15 Abs. 6 lit. e der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, folgende Leistungsgradienten für die Änderung der Wirkleistungsabgabe innerhalb ihres Betriebsbereiches zwischen Mindestleistung und Maximalkapazität und je nach Verfügbarkeit der Primärenergie in beide Richtungen einzuhalten:
- 1. Obergrenze (Maximalgradient): 40 % der Maximalkapazität Pmax pro Minute
- 2. Untergrenze (Mindestgradient): 1,66 % der Maximalkapazität Pmax pro Minute
(2) Abhängig vom eingesetzten Primärenergieträger, von der Stromerzeugungstechnologie und der Systemrelevanz der Stromerzeugungsanlage können zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung abweichende Werte für die Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Gesetzesnummer
20010590
Dokumentnummer
NOR40213353
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