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§ 23 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

4. Abschnitt

Kompensationsmaßnahmen – EWR Allgemeines

§ 23

Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 24 bis 27 anderes ergibt.

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