Meldeperiode und Meldungslegung
§ 23.
(1) Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
(3) Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn die Meldungslegung im Zuge der Zahlungsverkehrsstatistik der OeNB gelegt wird.
(4) Die Meldeperiode ist dann das Kalenderquartal, in dem die Transaktion durchgeführt wurde.
(5) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem letzten Tag der Meldeperiode an die OeNB zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40239515
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