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§ 23 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2008

Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

§ 23.

Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 1), in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.

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1) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Privat, Dienstzuweisung, Tätigkeit, Dienstzuteilung, Zuweisung, Diensttausch

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40103881

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