Fachrechnen
§ 23.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Masseberechnung,
- 2. Prozentrechnung,
- 3. Volumsberechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
10007863
Dokumentnummer
NOR12088486
alte Dokumentnummer
N5199710097U
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