vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 GÖGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Geschäftsführung

§ 23

(1) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, zusätzlich zu dem/der gemäß § 8 bestellten Geschäftsführer/Geschäftsführerin

  1. 1. den bisherigen Geschäftsführer des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG bis längstens 30. September 2006 und
  2. 2. die bisherige Geschäftsführerin des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, bis längstens 31. Mai 2009

    zu weiteren Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen der Gesellschaft zu bestellen.

(2) Jeder/Jede gemäß Abs. 1 bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nur gemeinsam mit dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin gemäß § 8 und nur für den jeweiligen Geschäftsbereich vertretungsbefugt. Der/Die gemäß § 8 bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist davon unberührt für die gesamte Gesellschaft allein vertretungsbefugt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)