Geschäftsführung
§ 23
(1) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, zusätzlich zu dem/der gemäß § 8 bestellten Geschäftsführer/Geschäftsführerin
- 1. den bisherigen Geschäftsführer des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG bis längstens 30. September 2006 und
- 2. die bisherige Geschäftsführerin des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, bis längstens 31. Mai 2009
zu weiteren Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen der Gesellschaft zu bestellen.
(2) Jeder/Jede gemäß Abs. 1 bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nur gemeinsam mit dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin gemäß § 8 und nur für den jeweiligen Geschäftsbereich vertretungsbefugt. Der/Die gemäß § 8 bestellte Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist davon unberührt für die gesamte Gesellschaft allein vertretungsbefugt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)