Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1994
§ 23.
Die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters geschieht durch Bekanntmachung der im § 24 genannten Angaben im Gebrauchsmusterblatt (§ 40).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)