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§ 23 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung

§ 23.

(1) Die Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang (§ 15) zu erteilen oder zu verlängern.

(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer

  1. 1. die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und
  2. 2. die Prüfung persönlich ohne fremde Hilfe erfolgreich abgelegt hat. Zulässige Hilfsmittel sind Taschenrechner, Unterlagen gemäß § 19 Z 2 und 3 sowie Textausgaben von Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter von Bedeutung sind.

(3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist die Bescheinigung nicht oder entsprechend eingeschränkt auszustellen oder zu verlängern. Die Prüfung kann nach Ablauf einer vom Lehrpersonal festzulegenden Frist, frühestens jedoch nach zwei Wochen, wiederholt werden.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbaukurs darf nur dann bescheinigt werden, wenn der Teilnehmer zuvor den Basiskurs erfolgreich abgeschlossen hat.

(5) Für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist das Datum der Prüfung des Basiskurses maßgebend.

(6) Hat der Lenker innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung eine Auffrischungsschulung erfolgreich besucht (Abs. 2), so ist die Bescheinigung um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes ihrer Gültigkeit, zu verlängern. Wird die Auffrischungsschulung mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Bescheinigung erfolgreich besucht, so ist die Bescheinigung um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Auffrischungsschulung, zu verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159382

alte Dokumentnummer

N9199913796U

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