Dienstpflichten
§ 23.
Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür zuständigen Organwalterinnen und Organwalter. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
20011469
Dokumentnummer
NOR40231214
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