vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 Frauenförderungsplan BKA 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.2022

5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten

Förderung der Mitarbeit von Frauen

§ 23.

Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen, die die Mitarbeit in Kommissionen und Beiräten anstreben, zu unterstützen und zu fördern. Es ist darauf zu achten, dass in den in den Dienstvorschriften vorgesehenen Kommissionen nach Möglichkeit Frauen entsprechend vertreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022

Gesetzesnummer

20011839

Dokumentnummer

NOR40242857

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)