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§ 23 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

Abschnitt III

Übergangsvorschriften

§ 23

Solange für die Gesundheitsämter keine Reichsgebührenordnung erlassen ist (§ 7 des Gesetzes), haben die Ämter für die Erfüllung der ihnen im § 3 des Gesetzes übertragenen Aufgaben Gebühren nach Gebührenordnungen des Landes oder der Kreise zu erheben. Das Nähere regelt die oberste Landesbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010217

Dokumentnummer

NOR12129486

alte Dokumentnummer

N8193512389I

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