Spezielle Fachkunde
§ 23.
(1) Die Prüfung hat die Darstellung samt Skizze des Arbeitsablaufes einer abwassertechnischen Einrichtung oder Anlage zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
10007938
Dokumentnummer
NOR12089797
alte Dokumentnummer
N5199810677O
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