vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 DA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Vermögensübertragung

§ 23.

Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, der Diplomatischen Akademie gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten in das Eigentum der Anstalt zu übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237349

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)