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BGBl III 23/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

23. Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
(NR: GP XXV RV 200 VV S. 51. BR: AB 9312 S. 837.)

23.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

[Rahmenübereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Rahmenübereinkommen in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Rahmenübereinkommen in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 lit. d für Österreich mit 1. Mai 2015 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Armenien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 199]., Montenegro, Norwegen, Portugal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ukraine, Ungarn.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Faymann

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