vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Zugang, Schutzwall

§ 23.

(1) Der Zugangsbereich sowie die Zugänge zum Lager müssen zweckentsprechend breit und bei jeder Witterung sicher benutzbar sein.

(2) Vor dem Zugang zum Lager ist eine Einrichtung (wie ein Schutzwall) vorzusehen, die

  1. 1. Personen und Objekte abdeckt und
  2. 2. den Druckstoß in eine Richtung ableitet, in der sich keine Personen und Objekte befinden.

Schlagworte

Geländebewachsung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135432

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte