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§ 23 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2008

Mitbenützung von Klubfunkstellen

§ 23.

Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt, darf auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3 oder 4 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und der Funkbetrieb von einer Person überwacht wird, die Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40102474

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