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§ 23 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

§ 23.

Der Entschädigungswert für persönliche Dienstbarkeiten beträgt:

  1. a) für die Dienstbarkeit der Fruchtnießung 4 v. H. für jedes volle Jahr, das der Berechtigte nach dem 15. Mai 1945 gelebt hat, höchstens jedoch 40 v. H.,
  2. b) für die Dienstbarkeit des Gebrauches einer Sache 2 v. H. für jedes volle Jahr, das der Berechtigte nach dem 15. Mai 1945 gelebt hat, höchstens jedoch 20 v. H. der Entschädigung, die sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für das dienende Gut ergibt oder ergeben würde;
  3. c) für die Dienstbarkeit der Wohnung 1,5 v. H. für jedes volle Jahr, das der Berechtigte nach dem 15. Mai 1945 gelebt hat, höchstens jedoch 15 v. H. der Entschädigung, die sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für das Gebäude, in dem sich die Wohnung des Berechtigten befand, ergibt oder ergeben würde.

Schlagworte

Servitut

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006211

alte Dokumentnummer

N11962128260

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