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§ 237 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Bundesbeitrag

§ 237.

Abweichend von den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.

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