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§ 230 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 230.

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

PT 1

keines

Kommissärin oder Kommissär

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PT 2

(mit Hochschulbildung)

keines

Kommissärin oder Kommissär

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PT 2

(ohne Hochschulbildung)

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PT 3

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PT 4

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PT 5

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PT 6

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

PT 7

keines

Monteurin oder Monteur

19 Jahre

Obermonteurin oder Obermonteur

PT 8

keines

Offizialin oder Offizial

19 Jahre

Oberoffizialin oder Oberoffizial

PT 9

keines

Amtswartin oder Amtswart

19 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

   

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Leiterin oder Leiter einer Direktion der PTA

Präsidentin oder Präsident d. (Bezeichnung der Direktion)

Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

Ministerialrätin oder Ministerialrat

Beamtin oder Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien

 

in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PT 3

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PT 4

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

   

(3) Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Leiterin oder Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtsverwalterin oder Amtsverwalter

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtsoberverwalterin oder Amtsoberverwalter

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

Leiterin oder Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA

Ministerialkanzleidirektorin oder Ministerialkanzleidirektor

Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes

 

in der Verwendungsgruppe PT 5

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PT 6

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren

Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister

   

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