vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22c EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung

§ 22c.

Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Art. 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263519

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)