Abs. 1 Z 7 ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 26)
Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe
§ 22b.
(1) Über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
- 1. Die Bezeichnung der Schule,
- 2. die Personalien der Schülerin oder des Schülers,
- 3. den Namen der unterrichtenden Lehrperson,
- 4. die Bezeichnung des Lehrplanes,
- 5. die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters oder der Schulstufe,
- 6. die Beurteilung der Leistungen sowie
- 7. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 EGovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.
(2) Wird ein bereits besuchter Unterrichtsgegenstand, ausgenommen bei der Wiederholung einer Schulstufe, erneut besucht und werden die bei diesem Unterrichtsbesuch erbrachten Leistungen besser beurteilt, als beim vorangegangenen Besuch dieses Unterrichtsgegenstandes, verliert das betreffende Zeugnis oder Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und es ist ein neues Zeugnis oder Semesterzeugnis mit der besseren Beurteilung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40264626
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