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§ 22a TVV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Umfang, Inhalt und Form nichttechnischer Projektzusammenfassungen

§ 22a.

(1) Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zumindest die inAnlage 3 Z 1 angeführten Angaben zu enthalten.

(2) Aktualisierungen nichttechnischer Projektzusammenfassungen aufgrund einer rückblickenden Bewertung gemäß § 30 TVG 2012 haben zumindest die inAnlage 3 Z 2 angeführten Angaben zu enthalten.

(3) Darstellungen in anderer Form sind zulässig, sofern die inAnlage 3 angeführten Angaben enthalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40228234

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