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§ 22 Verteilungsgesetz DDR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

§ 22

Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.

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