Zuständigkeit.
§ 22.
(1) Hinsichtlich des gesamten Salzburger Almkanals ist mit der aus Absatz 2 sich ergebenden Ausnahme der Landeshauptmann Wasserrechtsbehörde I. Instanz.
(2) Soweit es sich jedoch um wasserrechtliche Übertretungen handelt, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung des Strafverfahren berufen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129543
alte Dokumentnummer
N8193712170I
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