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§ 22 LLVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung

§ 22.

(1) Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt

  1. 1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 982,4 €,
  2. 2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 1 193,1 €.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40257732

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