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§ 22 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Kontaktstellen der Komiteemitglieder

§ 22.

(1) Jedes Mitglied der Bundesregierung hat eine Kontaktstelle zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes festzulegen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekannt zu geben.

(2) Jede Änderung einer Kontaktstelle ist dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung unverzüglich bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225581

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