§ 22 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2017

Teilzeitbeschäftigung und Qualifizierung

§ 22.

Die Teilbeschäftigung darf nicht zur Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zur Grundausbildungslehrgangszeit herangezogen werden. Die Teilnahme von Teilzeitkräften an Bildungsmaßnahmen ist durch die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Es ist zu prüfen, ob Seminare und Schulungen für Teilzeitbeschäftigte in verstärktem Ausmaß durchgeführt werden können. Teilzeitbeschäftigten, die an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind die dort geleisteten Stunden im Rahmen des geltenden Beschäftigungsausmaßes auf die Dienstverpflichtung anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20009778

Dokumentnummer

NOR40190273

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