5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten
Förderung der Mitarbeit von Frauen
§ 22.
Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen, die die Mitarbeit in Kommissionen und Beiräten anstreben, zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018
Gesetzesnummer
20009593
Dokumentnummer
NOR40184952
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