Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger
§ 22.
(1) Die Mitarbeiterinnen sind durch gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.
(2) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger sollen bevorzugt zu Fortbildungsseminaren zugelassen werden.
(3) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger sind auch Coaching und Einzelsupervision anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20010769
Dokumentnummer
NOR40217959
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