§ 22 Frauenförderungsplan BMöDS

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger

§ 22.

(1) Die Mitarbeiterinnen sind durch gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.

(2) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger sollen bevorzugt zu Fortbildungsseminaren zugelassen werden.

(3) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger sind auch Coaching und Einzelsupervision anzubieten.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010769

Dokumentnummer

NOR40217959

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