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§ 22 EKZ-NPO-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2024

Berichtspflichten

§ 22.

Die AWS hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf dessen Verlangen jederzeit über die gewährten Förderungen und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Förderungen zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259593

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