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§ 22 BiozidprodukteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2020

Verantwortlichkeit

§ 22.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991.

(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 oder 3 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder eingetragene Personengemeinschaft ihren Sitz beziehungsweise ihre Niederlassung hat, schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist auch die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu dokumentieren und dessen Hauptwohnsitz anzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang dieser Mitteilung beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40223604

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