Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14a
Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14a
§ 229e.
Die Kammern der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretungen) haben dem Versicherungsträger für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a jährlich bis spätestens Ende Jänner eines jeden Jahres eine Liste der per 1. Jänner dieses Jahres eingetragenen Mitglieder zu übermitteln und alle Änderungen hinsichtlich dieser Mitglieder einmal monatlich bekanntzugeben.
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