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§ 225 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

4. Abschnitt

Wahl des Präsidiums Funktionsperiode des Präsidiums

§ 225.

(1) Das Präsidium und seine Mitglieder haben eine fünfjährige Funktionsperiode.

(2) Die Funktionsperiode beginnt mit dem Tag der Wahl des Präsidiums. Die Funktionsperiode endet mit dem Tag der Neuwahl des Präsidiums.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197573

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