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§ 220 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Teilsysteme

§ 220.

Die Behörde hat die Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, auf die der 8. Teil anzuwenden ist, zu beaufsichtigen und sicherzustellen, dass diese Teilsysteme den grundlegenden Anforderungen genügen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228670

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