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§ 21 ZT-WO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2022

Wahl der Sektionsvorsitzenden und ihrer Stellvertreter

§ 21.

(1) Nach Feststehen des Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand hat der Wahlkommissär die Mitglieder des neu gewählten Sektionsvorstandes, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Sektionsvorsitzenden und seines Stellvertreters einzuberufen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten oder ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung zu beauftragen.

(2) Der Sektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder des Sektionsvorstandes, die dem Kammervorstand angehören, gewählt. Der Präsident und der Vizepräsident können nicht zum Sektionsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter gewählt werden. Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Sektionsvorstandes.

(3) Die Wahl hat zeitlich jener gemäß § 20 nachzufolgen.

(4) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246413

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