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§ 21 WeinG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2023

Abs. 1 Z 6: zum Bezugszeitraum vgl. § 74 Abs. 7

Geografische Angaben inländischer Weine

§ 21.

(1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und der im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“, „Wein aus Österreich“ oder „Österreich“. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“ sind folgende Angaben zu verwenden:

  1. 1. Weinbauregionen,
  2. 2. Weinbaugebiete,
  3. 3. Großlagen,
  4. 4. Ortsübergreifende Weinbaugemeinden,
  5. 5. Gemeinden (Gemeindeteil),
  6. 6. Rieden in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil) oder in Verbindung mit dem Namen der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Riede liegt.

(2)  Die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien bilden die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steirerland.

(3) Weinbaugebiete sind:

  1. 1. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:
  1. a) Thermenregion:
  1. die Stadt Wiener Neustadt sowie die politischen Bezirke Baden, Mödling, Neunkirchen und Wiener Neustadt;
  1. b) Kremstal:
  1. die Stadt Krems an der Donau und die Gemeinden Droß, Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing;
  1. c) Kamptal:
  1. die Gemeinden Grafenegg, Hadersdorf-Kammern, Langenlois, Lengenfeld, Schönberg am Kamp und Straß im Straßertale;
  1. d) Wagram:
  1. der politische Bezirk Tulln, ausgenommen die Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Reidling und Würmla, sowie die Gemeinden Klosterneuburg, Gerasdorf bei Wien und Stetteldorf am Wagram;
  1. e) Traisental:
  1. die Stadt St. Pölten, der politische Bezirk St. Pölten und die Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Reidling und Würmla;
  1. f) Carnuntum:
  1. der politische Bezirk Bruck an der Leitha und der Gerichtsbezirk Schwechat;
  1. g) Wachau:
  1. die Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Mühldorf, Rossatz-Arnsdorf, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau;
  1. h) Weinviertel:
  1. die politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg, ausgenommen die Gemeinde Stetteldorf am Wagram, Mistelbach, Hollabrunn und Horn;
  1. i) Wien:
  1. das Bundesland Wien;
  1. j) Burgenland:
  1. das Bundesland Burgenland;
  1. k) Niederösterreich:
  1. das Bundesland Niederösterreich;
  1. 2. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:
  1. a) Kärnten:
  1. das Bundesland Kärnten;
  1. b) Oberösterreich:
  1. das Bundesland Oberösterreich;
  1. c) Salzburg:
  1. das Bundesland Salzburg;
  1. d) Tirol:
  1. das Bundesland Tirol;
  1. e) Vorarlberg:
  1. das Bundesland Vorarlberg;
  1. 3. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steirerland:
  1. a) Südsteiermark:
  1. b) Weststeiermark:
  1. die Stadt Graz und die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur sowie die politischen Bezirke Deutschlandsberg und Voitsberg;
  1. c) Vulkanland Steiermark:
  1. die politischen Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz sowie von den politischen Bezirken Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden links der Mur;
  1. d) Steiermark:
  1. die politischen Bezirke Leibnitz, Graz Stadt, Graz Umgebung, Deutschlandsberg, Voitsberg, Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz;
  1. 4. die Herkunftsgebiete für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen gemäß § 34 Abs. 1.

(4)  Eine Großlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Großlagen durch Verordnung festzusetzen.

(5) Eine Riede im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.

(6) Die Angabe einer Weinbauregion (Abs. 1 Z 1) und eines Weinbaugebietes (Abs. 1 Z 2) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich aus der angegebenen Region oder dem angegebenen Gebiet stammen. Die Angabe einer Großlage, einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, einer Gemeinde oder einer Riede darf, in Hinblick auf § 10 Abs. 8, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die zumindest zu 85% aus der angegebenen Großlage, ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, Gemeinde oder Riede stammen, und der Rest aus dem Weinbaugebiet.

(7) Der Name einer Gemeinde, eines Weinbaugebietes und einer Weinbauregion kann jedoch auch dann angegeben werden, wenn höchstens 15% der Trauben aus einer an die namengebenden Gemeinde angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer anderen Weinbauregion stammen, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.

(8) Eine ortsübergreifende Weinbaugemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die sich über mehrere Weinbaugemeinden oder Gemeindeteile erstreckt und die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Die ortsübergreifende Weinbaugemeinde wird mit dem Namen einer der in dieser Weinbaufläche gelegenen Gemeinde oder mit dem Namen eines der in dieser Weinbaufläche gelegenen Gemeindeteils bezeichnet. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ortsübergreifende Weinbaugemeinden durch Verordnung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40254626

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