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§ 21 Verteilungsgesetz Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

§ 21.

(1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber hat das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(2) Die Frist, innerhalb deren der Anspruch bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung anzumelden ist, beträgt sechs Monate vom Tage der Verlautbarung des Aufrufes.

(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Geschäftsabteilung E, Wien, I., Wollzeile 1, einzureichen. Die Anmeldung hat den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anmelders (Name und Sitz der juristischen Person) — bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger von Todes wegen auch die Angaben über die Person des Geschädigten — und schließlich die entsprechend belegte Darlegung des Verlustes zu enthalten.

(4) Ist der Verlust bereits in einer früheren Anmeldung gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen dargetan worden, so genügt es, auf diese Anmeldung Bezug zu nehmen.

(5) Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.

(6) Solange der vorläufige Verteilungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission Nachsicht von der Wirkung der Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen, wenn in einer früheren Anmeldung der Verlust gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen dargetan worden oder der Verlust ausdrücklich Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen mit der Ungarischen Volksrepublik gewesen ist. Der Bundesverteilungskommission steht in diesem Fall sogleich die Entscheidung über den Anspruch und die Feststellung des diesen Anspruch begründenden Verlustes zu.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209303

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