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§ 21 Verteilungsgesetz DDR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

§ 21

Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Finanzlandesdirektion von dieser zu reihen; dabei sind Anmeldungen von Personen der Geburtsjahrgänge 1918 und älter getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln.

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