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§ 21 TVV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2020

5. Abschnitt

Projektanträge Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen

§ 21.

Die Antragsunterlagen gemäß § 26 Abs. 2 Z 6 TVG 2012 müssen folgende Angaben umfassen:

  1. 1. Bedeutung und Begründung des Tierversuchs,
  2. 2. Begründung für die vorgesehene Verwendung der Tiere, einschließlich ihrer Herkunft, der geschätzten Zahl, Arten und Lebensabschnitte,
  3. 3. die Anwendung von Methoden zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren in den beantragten Tierversuchen,
  4. 4. den geplanten Einsatz von Betäubungsmitteln, Analgetika und anderen schmerzlindernden Methoden,
  5. 5. gegebenenfalls die Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens der Tiere von der Geburt bis zum Tod,
  6. 6. die Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte,
  7. 7. die Versuchs- oder Beobachtungsstrategien sowie statistische Gestaltung zur Minimierung der Zahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Ängste und gegebenenfalls der Umweltauswirkungen,
  8. 8. die erneute Verwendung von Tieren und die damit verbundenen kumulativen Auswirkungen auf das Tier,
  9. 9. die vorgeschlagene Einstufung des Schweregrads,
  10. 10. gegebenenfalls die Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Durchführung von Tierversuchen,
  11. 11. die Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen für die Tiere,
  12. 12. die anzuwendenden Tötungsmethoden sowie
  13. 13. die Sachkunde der am Projekt beteiligten Personen.

Schlagworte

Versuchsstrategie, Unterbringungsbedingung, Haltungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40228229

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