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§ 21 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

6. Abschnitt

Inverkehrbringen von Ohrmarken, Fesselbändern und elektronischen Kennzeichen Allgemeines zu Ohrmarken und Fesselbändern

§ 21

(1) Ohrmarken für Schweine sowie Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen haben aus einem Material, welches sich durch Geschmeidigkeit, Widerstandsfähigkeit, UV-Beständigkeit sowie gute Verträglichkeit auszeichnet, zu bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar sind und dass durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden möglichst nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Angaben auf amtlichen Ohrmarken sowie amtlichen Fesselbändern dürfen weder entfernbar noch manipulierbar sein und müssen während der gesamten Lebenszeit des Tieres gut leserlich bleiben. Die Schriftart ist frei wählbar, muss aber gut und leicht lesbar sein und eine Größe von mindestens 4 mm aufweisen.

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