vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 TKG-DSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2011

Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle

§ 21

Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)