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§ 21 Staatsgrenzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 21

(1) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht einzubringen.

(2) Das Bezirksgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das von der Maßnahme nach § 6 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 Z 2 betroffene Grundstück liegt.

(3) Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft.

(4) Wird der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung zurückgezogen, so gilt die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmte Entschädigung als vereinbart. Stimmt der Antragsgegner der Zurückziehung des Antrages nicht zu, so hat der Antragsteller, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, dem Antragsgegner alle durch dieses Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen.

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