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§ 21 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Diagnosestellung

§ 21

(1) Die Diagnosestellung hat von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt unter Berücksichtigung der Laborergebnisse und der epidemiologischen Situation im Bestand zu erfolgen.

(2) Treten bei den periodischen Untersuchungen von Milchproben nicht negative Laborergebnisse auf, sind unverzüglich alle Tiere des Bestandes von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt klinisch auf Hinweise von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose zu untersuchen, wobei jedenfalls auch die epidemiologische Situation des Bestandes sowie das Auftreten von Aborten zu berücksichtigen ist. Anschließend ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Zeigen die Erhebungen durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt, dass das Vorliegen einer IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukoseerkrankung nicht auszuschließen ist, sind unverzüglich Blutproben von allen Rindern ab einem Alter von sechs Monaten zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose auf IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose zu untersuchen. Der Bestand gilt bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig.
  2. 2. Zeigen die Erhebungen durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt, dass keine weiteren Hinweise auf Vorliegen einer IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose-Erkrankung vorhanden sind, sind unverzüglich Blutproben von allen Rindern ab einem Alter von zwei Jahren zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose auf IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose zu untersuchen. Der Bestand gilt bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig.
  3. 3. Lassen die epidemiologischen Umstände vermuten, dass das Ergebnis der Milchuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann eine nochmalige Untersuchung von Milchproben im Abstand von längstens vier Wochen durchgeführt werden.
  4. 4. Wird eine zweite Milchprobe genommen und ist diese Probe abermals nicht negativ, so ist je nach Ausgang der epidemiologischen Erhebungen gemäß Z 1 oder Z 2 vorzugehen.

(3) Treten bei den Untersuchungen von Blutproben nicht negative Laborergebnisse nach den vorgeschriebenen Testmethoden auf, gilt der Bestand bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Wiederholungs- bzw. Feststellungsuntersuchung als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig.

(4) Lassen die epidemiologischen Umstände oder andere Testmethoden vermuten, dass das Ergebnis der Blutprobenuntersuchung nach Abs. 3 fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, so gilt der Bestand als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig und es kann unter Berücksichtigung der Betriebssituation eine Feststellungsuntersuchung durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt eingeleitet werden, bei welcher wie folgt vorzugehen ist:

  1. 1. Das betroffene Tier ist auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen, welche ehestmöglich (d.h. innerhalb von längstens zwei Wochen) nachweislich vorzunehmen ist.
  2. 2. Vor der diagnostischen Schlachtung ist das Nationale Referenzlabor für IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose zu kontaktieren. In allen Fällen sind anlässlich der Schlachtung jedenfalls Blutproben sowie Organe gemäß Anhang D zu entnehmen. Weitere Probennahmen können auf Empfehlung des Nationalen Referenzlabors für IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose vorgenommen werden.
  3. 3. Bei negativem Ergebnis der Untersuchungen der nach Z 2 genommenen Proben ist der betreffende Bestand frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Abgabe des geschlachteten Tieres blutserologisch zu untersuchen (Feststellungsuntersuchung).
  4. 4. Bei negativem Ergebnis der Feststellungsuntersuchung gilt der Bestand als amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefrei.
  5. 5. Bei positivem oder zweifelhaftem Ergebnis, sowie bei Verzicht auf die diagnostische Schlachtung ist gemäß den Bestimmungen in den § 8 Abs. 2 und 3 vorzugehen.

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