vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 PStG-DV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Einräumung der Abfrageberechtigung

§ 21.

Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40202384

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)